Weitere Fallbeispiele zum Urheberrecht

Vier Schüler kopieren Noten eines Streichquartetts, um dieses im privaten Rahmen zu spielen.

Nicht zulässig, da § 42 UrhG Abs. 8 normiert:

Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:

1. die Vervielfältigung […] von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht […] die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung […] der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1 zulässig;

D.h. für Musiknoten gibt es ein generelles Kopierverbot, ausgenommen man schreibt handschriftlich die Noten ab und verwendet sie weder unmittelbar noch mittelbar für einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck.

Vier Schüler kopieren die Noten eines Streichquartetts, um dieses bei einem Sommerfest ihrer Schule, das auch Eltern und Gästen zugänglich ist, aufzuführen.

Gilt dasselbe wie oben.

Ein Universitätslehrer vervielfältigt einzelne Artikel aus einer juristischen Fachzeitschrift in der Anzahl der Teilnehmer seiner Lehrveranstaltung.

Hier gilt § 42 Abs. 6:

[…] Universitäten dürfen für Zwecke […] der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der […] Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

D.h. für den Unterricht dürfen Werke in gerechtfertigten Umfang vervielfältigt werden. Das gilt nicht, wenn die Vervielfältigung einem kommerziellen Zwecken dient oder das Werk speziell für den Unterricht produziert wurde. Bei einzelnen Artikeln aus einer Fachzeitschrift ist das nicht der Fall, daher ist diese Vervielfältigung rechtlich gedeckt.

4. Ein Universitätslehrer vervielfältigt Auszüge aus einem Lehrbuch eines anderen Universitätsprofessors, in der Anzahl der Teilnehmer seiner Lehrveranstaltung.

Da ein Lehrbuch zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist, ist diese Handlung unzulässig. Siehe § 42 (6).

5. Für die Nullnummer einer neuen Zeitschrift werden 29 Exemplare zur Diskussion im weiteren Redaktionskreis hergestellt.

Normal gilt, dass bereits durch das Kopieren von 7 Exemplaren eine Vervielfältigung zu bejahen ist. Für Nullnummern hat der OGH aber eine größere Anzahl als rechtmäßig befunden: 19 Exemplare. Hier handelt es sich aber um 29 Exemplare, dass ist rechtlich nicht mehr gedeckt.

6. Zur Erinnerung an die Hochzeitsfeier versendet ein Brautpaar eine CD an ihre 200 Hochzeitsgäste, auf der sich neben Ansprachen auch eine Lied eines Künstlers befindet.

Für den privaten Gebrauch ist die Vervielfältigung erlaubt. Die Vervielfältigung darf aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Bei 200 Gästen kann es sich nicht um den engsten privaten Bekanntenkreis handeln, daher handelt es sich hier um eine unzulässige Veröffentlichung. (siehe § 42. Abs. 5)

7. Ein Robbie Williams-Fan bietet seinen Lieder im Internet für einen Spottpreis an.

Ganz klar unzulässig, die Vervielfältigung zu kommerziellen Zwecken ist nicht gestattet.

§ 42 Abs. 2 normiert:

Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

8. Ein Austria Wien-Fan schenkt dem Profikader 23 CDs mit seinen Lieblingshits.

Nicht gestattet; 23 Exemplare sind eine zu große Anzahl; der betreffende Paragraph erlaubt nur einzelne Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch. (siehe § 42 Abs. 4)

9. Der Filialleiter einer Bank vervielfältigt einen Artikel aus dem Wirtschaftsblatt, um alle 16 Mitarbeiter der Filiale aktuell über die Wirtschaftskrise zu informieren.

Es wurden zu viele Kopien erstellt, maximal zulässige Anzahl ist 7.

10. Der Marketingchef einer Ladenkette veröffentlicht Sketches vom Ö3-Wecker-Team, um damit seine Filialen zu bespielen.

Kommerziellen Hintergrund, siehe § 42 Abs. 5 sowie Abs. 4

11. Die Söhne eines verstorbenen Schauspielers nutzen ein Foto, das auf Autogrammkarten abgebildet war, als Erinnerungsbild für das Begräbnis.

Erlaubt. Aus dem Text lässt sich nicht genau erschließen ob die Söhne nicht sowieso die Nutzungsrechte am Foto geerbt haben, davon ist im Normalfall auszugehen. Desweiteren kann hier privater Gebrauch im engeren Bekanntenkreis bejaht werden.

12. Jemand erhält das große Ehrenzeichen der Republik und kopiert sämtliche Zeitungsartikel zu seiner Ernennung, um es Verwandten und Freunden zu senden.

Privater Gebrauch. Gedeckt durch § 42 Abs. 3.

13. Bei einer Weihnachtsfeier tritt Alf Poier auf. Zur Erinnerung wird an die 300 Mitarbeiter ein Videomitschnitt versandt.

Unzulässig, hier greift § 42. Abs. 5. Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

3 Kommentare

  1. Hallo,

    darf man eigentlich für private Zwecke Internetseiten herunterladen, offline speichern, deren Inhalt im Hintergrund durch Datenbanken aufbereitet wird?
    Diese Seiten sind öffentlich und unentgeltlich zugänglich. Damit könnten zum Beispiel gesammelte Kochrezepte gemeint sein.

    Wie ist das „zwecks der Forschung“ definiert? Und wie hoch wäre bei einem Verstoß der Strafrahmen?

    Wirtschaftlicher Schaden entsteht dabei für die Datenbankverwalter und -ersteller ja nicht.

  2. Die Privatkopie z.B. eines Kochrezeptes dürfte unproblematisch sein. (die ständige Rechtssprechung geht von – grundsätzlich (!) – 7 Privatkopien aus, die man erstellen darf) Zumal solche Seiten häufig sogar die Möglichkeit bieten Rezepte zu drucken oder abzuspeichern.

    Das Rezept in eine Datenbank speichern, auf die mehrere Leute Zugriff haben, geht aber sicher nicht. Das verletzt wahrscheinlich das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Wahrscheinlich deswegen, weil ich den konkreten Fall wissen müsste, um das kompetent beantworten zu können. Ich sage aber auch gleich: Auf meinem Blog gebe ich keine umfangreichen Rechtsauskünfte.

    Darum gilt das Gesagte auch nur grundsätzlich und muss nicht immer genau so zutreffen. Für eine kompetente und genaue Auskunft musst Du wohl einen Anwalt aufsuchen.

    LG

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