Was darf investigativer Journalismus?

Diese Arbeit entstand im Rahmen der Spezialvorlesung bei Univ.-Prof. Dr. Hannes Haas im SS 11.

Was darf investigativer Journalismus? Beispielhafte Fälle aus der neueren Rechtsprechung

Einleitung

Investigativer Journalismus ist als Begriff nur wenigen Leuten bekannt. Trotzdem erzeugen die Recherchen investigativ arbeitender Journalisten meist großes Medienecho. Sie sind von großer Bedeutung für einen demokratischen Rechtsstaat.

Investigativer Journalismus zeichnet sich durch die besondere Art der Recherche aus. Der Journalist erhält seine Daten und Fakten nicht durch leichte Quellenstudie oder Befragung von Personen, sondern muss andere Recherchemittel anwenden. Recherchemittel, die ähnlich kriminalistischen Methoden sind. Dies tut er, um verdeckte Missstände in der Gesellschaft aufzudecken. (vgl. Müller S. 7ff) Investigativer Journalismus wird selten auch Enthüllungsjournalismus genannt. Selten darum, weil „enthüllen“ im Gegensatz zu „investigieren“ anrüchig klingt, eher als ob man der voyeuristischen Öffentlichkeit etwas preisgeben möchte. (vgl. Janisch, 1998: S. 15f) So soll investigativer oder aufdeckender Journalismus aber genau nicht sein. Vielmehr soll er die dunklen Ecken der Demokratie ausleuchten, die Öffentlichkeit informieren und deren Bewusstsein für Probleme schärfen – alles in allem hat diese Art von Journalismus eine wichtige Kontrollfunktion. Ein moderner Rechtsstaat braucht also die Arbeit von (investigativen) Journalisten. Auf der anderen Seite braucht es rechtliche Rahmenbedingungen, denn nicht alles Geheime muss die Öffentlichkeit wissen. Zum Beispiel schützt das Recht die Intim- und Privatsphäre jeder Person, auch die von öffentlich bekannten Persönlichkeiten. Andererseits kann gerade das Privatleben einer öffentlich bekannten Person auch von öffentlichem Interesse sein.

Der bekannte Investigativjournalist Florian Klenk erklärt das in einem Interview so: „(…) wenn er [ein Politiker, Anm. d. Verf.] z.B. Keuschheit predigt und sich daheim eine [sic!] Pornofilm anschaut, dann darf man natürlich nicht zu Hause bei ihm Fotos machen, wenn er allerdings z.B. sagt alle Ehebrecher müssen hart bestraft werden, er dann aber selbst seine Frau betrügt, dann kann man das glaube ich schon bringen“. (vgl. Schartmüller, 2009: S. 192) Es sei also nach dem konkreten Einzelfall zu werten. Gerade im investigativen Journalismus muss eine Interessensabwägung vorgenommen werden: Überwiegt das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse des Einzelnen? Eine allgemeingültige und hundertprozentig verlässliche Regel gibt es nicht.

Das ist mitunter ein Grund, warum es immer wieder zu Klagen gegen aufdeckende Medien und Journalisten kommt. Diese Arbeit möchte rechtliche Erkenntnisse und Urteile aus der neueren Rechtsprechung aufzeigen und besprechen. Konkret werden Fälle aus den Jahren 2010 bis 2011 herangezogen. Desweiteren wird auf journalistische Artikel diverser Zeitungen und Zeitschriften zurückgegriffen, die sich ebenso mit den vorgestellten Fällen journalistisch beschäftigt haben.

Die Hypo Alpe Adria Bank vs. NEWS: Geheimhaltungsinteresse oder Veröffentlichungsinteresse

Im Frühling 2010 ging ein Rauschen durch den Blätterwald. Medien im In- und Ausland berichteten über die einstweilige Verfügung gegen die österreichische Zeitschrift NEWS. Das Nachrichtenmagazin gehört zur gleichnamigen News-Verlagsgruppe und hatte eine 25.000 Seiten starke Ermittlungsakte zugespielt bekommen, nachdem mehrere rechtliche Verfahren gegen die Hypo Alpe Adria Bank und ehemalige Mitarbeiter wegen Finanz- und Korruptionsaffären eingeleitet wurden. Das Bezirksgericht Leopoldstadt gab dem Begehren der Bank nach einstweiliger Verfügung statt. News wurde es verboten, „(…) Heft (Nr. 12 vom 25.3.) zu verbreiten, soweit dieses Heft Aktenstücke sowie Aktenbestandteile des Hypo-Aktes der Staatsanwaltschaft Klagenfurt betrifft. Die Auflage musste eingezogen werden.“ (vgl. NEWS, 2010) Das Bezirksgericht hatte das Interesse der Bank an Geheimhaltung über das Interesse der Öffentlichkeit an den neuen Fakten gestellt. So berichtete die Kleine Zeitung aus dem Entscheid des Gerichtes: „Das Interesse der Hypo Alpe Adria daran, dass sensible personen- und bankinterne Daten vor wahlloser Verbreitung geschützt werden, überwiege gegenüber dem Interesse der Verlagsgruppe News an der Veröffentlichung dieser Daten, ‚weil sehr wohl die Möglichkeit besteht, durch eine seriöse Medienberichterstattung das Informationsinteresse der Bevölkerung zu befriedigen‘. Die Öffentlichkeit habe kein Interesse daran, ‚wahllos in die Gerichtsakten fremder Personen Einsicht nehmen zu können.‘“ (KLEINE ZEITUNG, 2010) Ganzger, Anwalt von NEWS, kündigte Rekurs und Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Soweit kam es schlussendlich nicht. Der neue Hypo Alpe Adria-Vorstandschef Gottwald Kranebitter einigte sich mit NEWS darauf, den Rechtsstreit einvernehmlich beizulegen. News durfte wieder aus den Ermittlungsakte berichten, ein Rekurs oder Beschwerde beim EGMR war damit nicht mehr nötig. (vgl. Ott, 2010)

Tilo Berlin vs. Wirtschaftsblatt: Öffentliches Interesse oder Recht auf Privatleben

Der investigative Journalismus zeichnet sich aus, durch eine tiefgehende Recherche unter Zuhilfenahme vieler Quellen. Oft zitieren Journalisten dabei auch aus Ermittlungs- oder Gerichtsakten. So auch in diesem Fall: Tilo Berlin war 2007 Vorstandschef der Hypo Alpe Adria Bank. In dieser Funktion war er federführend beteiligt an dem Verkauf der ehemaligen Kärntner Landesbank an die bayrische Landesbank, kurz BayernLB genannt. (vgl. Höpner; Menzel; Stock, 2010) Der Kauf entpuppte sich als riesiger Verlust für die BayernLB. Auch gegen Tilo Berlin wurde wegen Untreue ermittelt und bei einer Hausdurchsuchung wurden private Aufzeichnungen von ihm sichergestellt. Die Wirtschaftszeitung „Wirtschaftsblatt“ zitierte aus den Aufzeichnungen und stellte diese außerdem als PDF-Datei zum Download auf ihrer Online-Seite bereit. Dagegen klagte Berlin. Konkret ging es um die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, bis ein Urteil über das Unterlassungsbegehren in Rechtskraft erwächst. Der Kläger berief sich auf § 77 UrhG und § 7 Abs 1 MedienG und machte geltend, dass es sich bei dem betreffenden Dokument um ein „vertrauliches Tagebuch“ handle, welches niemals für die Veröffentlichung bestimmt oder freigegeben worden sei. (vgl. OGH am 12.04.2011) Wahrscheinlich ist das der Grund, warum das Nachrichtenmagazin Profil, das ebenso aus dem Schriftstück zitiert, es als „Protokolle“ bezeichnet. (vgl. Nikbakhsh; Schmid, 2010) Die Veröffentlichung verletze berechtigte Interessen des Klägers, weil unter anderem die unvorteilhafte persönliche Meinung des Klägers über hochrangige Politiker enthalten ist. Die Beklagte, also das Wirtschaftsblatt, wiederum berief sich darauf, dass das Schriftstück kein urheberrechtlich geschütztes „Tagebuch“ sei, weil es keine einem Tagebuch ähnlich vertraulichen Aufzeichnungen enthalte, sondern vielmehr eine nachträglich verfasste Niederschrift sei. Dem Geheimhaltungsinteresse des Klägers stehe ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse gegenüber. Auch nach § 7 MedienG sei die Veröffentlichung gerechtfertigt, da es den Kläger nicht bloßstelle und nicht seinen höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe. Außerdem sei das Schriftstück ein Gerichtsakt und könne im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung verlesen werden. Des Weiteren hat die Beklagte das Dokument bereits aus den Online-Datenbanken gelöscht.

Als letzte Instanz entschied der Oberste Gerichtshof. Der OGH stellte fest, dass die im „Tagebuch“ festgehaltenen Anmerkungen zulässig sind, sofern sie sich mit dem Verkauf und dessen Abwicklung der Hypo Alpe Adria Bank beschäftigen. Hier überwiegt das Veröffentlichungsinteresse. Berlin schilderte allerdings im „Tagebuch“ auch Privates. Für diese Schilderungen gibt es laut dem OGH kein ausreichendes Veröffentlichungsinteresse, auch sind sie nicht relevant für die Kenntnis um Verkauf und Abwicklung der Bank. Die Veröffentlichung von privaten Anmerkungen wie private Liegenschaftstransaktionen und finanzielle Situation, Ausbildung und Studienorte der Kinder, Gesundheitsprobleme, oder persönliche Werturteile über Dritte sind daher unzulässig. (vgl. OGH am 12.04.2011)

Gesetze betreffend diesen Fall

Absatz 1 des § 77 Urheberrechtsgesetz besagt (auszugsweise): Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers … verletzt würden.

Absatz 1 des § 7 Mediengesetz besagt (auszugsweise): Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.

Relevanz für den investigativen Journalismus

Dieser Fall ist für investigative Journalisten interessant, da hier erneut die oft nicht leicht zu erkennende Grenze zwischen berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf Privatsphäre des Einzelnen aufgezeigt wird. Auch bei Fällen von enormem öffentlichem Interesse gibt es Grenzen. Der investigative Journalist kann auch gewisse privaten Aufzeichnungen von Tilo Berlin veröffentlichen, gerade weil es ein großes öffentliches Interesse an den Geschehnissen dieser Bank gibt, das führt der OGH auch in seinem Urteil aus: „(…) liegt das überwiegende Veröffentlichungsinteresse angesichts der aus diesem Verkauf resultierenden strafrechtlichen Verfolgungshandlungen und dem Umstand, dass letztlich nur das Einschreiten der öffentlichen Hand in Form einer Notverstaatlichung den Fortbestand der Bank sicherstellen konnte, auf der Hand (…)“ (OGH am 12.04.2011) Es dürfen aber nur gewisse private Aufzeichnungen veröffentlicht werden, weil Dinge wie Gesundheitszustand oder Ausbildung der Kinder keine zusätzlichen oder keine wichtigen zusätzlichen Kenntnisse um die Geschehnisse in der Hypo Alpe Adria bringen. Festzuhalten ist: Das Privatleben ist in Österreich grundsätzlich rechtlich geschützt. Veröffentlichungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn das Privatleben Kenntnisse liefert, die wichtig sind um Vorgängen zu verstehen, an denen ein Veröffentlichungsinteresse besteht.

ORF vs. FPÖ: Redaktionsgeheimnis oder Herausgabe von Filmmaterial

Für besonders viel Aufmerksamkeit sorgten die Urteile zu einer „Am Schauplatz“-Reportage. Der Reporter Eduard Moschitz hatte junge rechte Skinheads in ihrem Alltag begleitet. Dabei fuhr er mit ihnen auch zu einer Veranstaltung der FPÖ. Dort will FPÖ-Parteiobmann Heinz Christian Strache gehört haben, dass zumindest einen der beiden Skinheads „Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“ gerufen hat. Moschitz wurde beschuldigt, die Skinheads dazu angestiftet zu haben. Die Wiener Staatsanwaltschaft ordnete daher an, dass das gesamte Originalrohmaterial der Reportage sicherzustellen ist. Dagegen erhob der ORF wegen Rechtsverletzung Einspruch. (auf Grundlage des § 106 Abs 1 Z 2 StPO) Das Wiener Landesgericht gab dem Recht, da durch die Sicherstellung § 31 MedienG verletzt würde. Dagegen erhob wiederum die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Oberlandesgericht Wien. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt und wies damit den Einspruch des ORF ab. Daraufhin brachte die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. (vgl. OGH am 16.12.2010) Die Generalprokuratur ist im Bundesministerium für Justiz angesiedelt und behandelt Fälle, die mit der Wahrung des Rechts zu tun haben.[1] Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde deswegen von der Generalprokuratur eingebracht, weil eine Richterin im Senat – der die Entscheidung fällte – die Schwester der Staatsanwältin war, die die Beschwerde einbrachte. Ein eindeutiger Ausschließungsgrund. Desweiteren behandelte der OGH die Beschwerde des ORF, der ein Grundrecht nach Art 10 MRK verletzt sah. (vgl. ebd.) Hier kam der Oberste Gerichtshof zu folgendem Urteil: Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar, ist doch der Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen eine der Grundbedingungen der Pressefreiheit und bildet somit einen wesentlichen Bestandteil der konventionsrechtlichen Garantie. Ohne solchen Schutz könnten Quellen abgeschreckt werden, Medien dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren („chilling effect“). Dies könnte zur Folge haben, dass die lebenswichtige öffentliche Funktion der Medien als „Wachhund“ („public watchdog“) beeinträchtigt und ihre Fähigkeit, präzise und verlässliche Informationen zu bieten, nachteilig berührt werden. (ebd.) Mit dieser Erkenntnis hat der OGH das Redaktionsgeheimnis in Österreich gestärkt, in diesem Punkt sind sich Medien wie Rechtsexperten einig.

Relevanz für den investigativen Journalismus

Dieses Urteil ist auch für den investigativen Journalismus von Bedeutung. Gerade diese Art von Journalismus benötigt großes Vertrauen, etwa damit Whistleblower auch weiterhin geheime und wichtige Informationen weitergeben und so die Allgemeinheit in Kenntnis setzen. Das Redaktionsgeheimnis hat eine starke Position im Rechtssystem. Der soeben geschilderte Fall macht das anschaulich. Denn es könnte sich auf dem verbliebenen Originalrohmaterial tatsächlich einige erhellende Dinge befinden. Auf diese Ressourcen musste die Staatsanwaltschaft letztlich verzichten, eben damit die Funktion der Medien als „Wachhunde“ nicht erschwert wird und sie „präzise und verlässliche Informationen“ bieten können, wie es der OGH ausdrückte. (OGH am 16.12.2010)

Redaktionsgeheimnis als wichtiges journalistisches Recht

Das Redaktionsgeheimnis ist in Österreich in § 31 MedienG sowie in § 157 Abs 1 Z 4 StPO verankert. So besagt § 31 MedienG:

(1) Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes haben das Recht, in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.

(2) Das im Abs. 1 angeführte Recht darf nicht umgangen werden, insbesondere dadurch, daß dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang auch noch § 157 Abs 1 Z 4 StPO:

  • Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:

           Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden,

Aber auch die Europäische Menschenrechtskonvention kurz EMRK, die in Österreich in Verfassungsrang gehoben wurde, schützt das Redaktionsgeheimnis. (vgl. Zeder, 2011: S. 5) Auch auf europäischer Ebene gibt es bereits viele Rechtsurteile zu diesem Thema. In Dänemark gab es einen Fall der richtungsweisend wurde, weil er zwischen eigenproduzierten Material und gewöhnlichem Recherchematerial unterscheidet. Eigenproduziertes Material ist etwa Folgendes: Ein dänischer Journalist schlich sich bei Pädophilen ein und filmte diese versteckt. Trotz Unkenntlichmachung erkannte die Polizei einen der gefilmten Personen und verlangte die Herausgabe des Filmmaterials. Auch der EGMR sah darin keine Verletzung von Art 10 MRK. Schließlich handle es sich hier nicht um Quellenschutz, sondern um die Herausgabe von eigenem Recherchematerial. (vgl. ebd.: S. 7)

Burschenschafter vs. Der Standard: Geheimhaltungsinteresse oder Veröffentlichungsinteresse

Mitarbeiter des dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf hatten bei einem deutschen Versandhandel, der in der Neonazi-Szene bekannt ist, verschiedene Devotionalien bestellt. Dieser Umstand wurde breit in den Medien berichtet und diskutiert. Der Standard veröffentlichte dazu einen Artikel in der Printausgabe sowie online. Der Artikel beschreibt die Vorgänge und beinhaltet außerdem Fotos; auf einem wurde einer der Mitarbeiter mit Burschenschaftermütze dargestellt und der Bildunterschrift „T-Shirts und andere einschlägige Artikel gibt es bei ‘Aufruhr’. S** P** (links) [der Kläger] und M** V** waren auch Kunden.“ (OGH am 20. 10. 2009) Der Abgebildete klagte, dass die Veröffentlichung der Lichtbilder verboten werden soll, wenn im Text die Behauptung aufgestellt wird, dass er in einschlägigen Kreisen bekannt ist und er verbotene neonazistische Devotionalien gekauft hat. Das Erstgericht wies die Klage ab, mit folgender interessanten Begründung: Der Kläger hat die Bühne der öffentlichen Debatte betreten, weil er im Zusammenhang mit seiner politischen Gesinnung und als Mitglied der Burschenschaft immer wieder in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Daher müsse er gegenüber einer Bildnisveröffentlichung einen höheren Grad an Toleranz aufbringen. Der Begleittext sei im Kern wahr. Die Veröffentlichung der Abbildung hat daher keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt. Es überwiegt – wegen der im Wesentlichen korrekten Berichterstattung über gesellschaftlich relevante Fragen des Zeitgeschehens – das Veröffentlichungsinteresse der Öffentlichkeit. (vgl. OGH am 20. 10. 2009)

Das Rekursgericht gab dem Kläger Recht und erließ eine einstweilige Verfügung, mit der Begründung: „Die Verbreitung seines Bildnisses in Verbindung mit dem erhobenen Vorwurf habe bloßstellend und für das Fortkommen nachteilig gewirkt. Der Kläger sei nicht allgemein bekannt und stehe auch nicht, etwa als Abgeordneter, im öffentlichen Leben. Einschlägige politische Äußerungen oder provokante politische Aktionen habe das Erstgericht nicht festgestellt. Es verbleibe somit eine allgemeine politische Agitation als Burschenschafter, Demonstrant und Organisator eines Sommerlagers für Jugendliche. Erst mit der beanstandeten Veröffentlichung sei der Kläger einer breiten Öffentlichkeit optisch bekannt geworden. Das Bild stehe in keinem Zu­sammenhang mit dem aktuellen Anlass der Berichterstattung über den Versandhandel mit NS-Devotionalien. Es weise auch keinen Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter des Dritten Nationalratspräsidenten auf, sondern zeige ihn als Burschenschafter mit seiner Verbindungsmütze.“ (OGH am 20. 10. 2009)

Der OGH entschied schließlich zugunsten des Standards. Das Urteil des Erstgerichtes wurde bestätigt und damit das des Rekursgerichtes aufgehoben. Der OGH urteilte, dass es sich im Kern um wahre Sachverhalte handelt und es schon wichtiger Gründe bedarf, damit das Geheimhaltungsinteresse höher wiegt als das Veröffentlichungsinteresse. Außerdem wurde bestätigt, dass der Kläger durch den „Couleurbummel“ an der Universität Wien und seiner Tätigkeiten im Ring Freiheitlicher Studenten die politische Bühne betreten hat und damit auch weniger schutzwürdig ist. Das Rekursgericht habe seinen Ermessensspielraum überschritten, wenn es die Formulierung „einschlägige Kreise“ mit einem neonazistischen Vorwurf gleichsetzt. (vgl. ebd.) Trotzdem findet man heute auf der Online-Seite des Standards die Fotos nicht mehr.[2]

Relevanz für den investigativen Journalismus

Der Schutz des eigenen Bildes ist im § 78 Urheberrechtsgesetz geregelt. Für Personen des öffentlichen Lebens gelten lockere Schutzbestimmungen. Eine Person kann relativ schnell zu einer Person des öffentlichen Lebens avancieren, das zeigt der geschilderte Fall eindrücklich. Trotzdem: Wer investigativ arbeitet, wird häufig damit konfrontiert sein, dass bei vielen Vorgängen die Beteiligten kein Interesse haben öffentlich erwähnt oder gar gezeigt zu werden. Daher sollte gerade auch ein investigativer Journalist auf die Auswahl seiner Bilder achten, da Betroffene häufig auf ihren Persönlichkeitsschutz pochen und klagen könnten.

Glock vs. ORF: Meinungsäußerungsfreiheit oder Kreditschädigung

Im Februar 2007 genehmigte das österreichische Wirtschaftsministerium den Export von 30.000 Glock-Pistolen an irakische Sicherheitsbehörden. Zur selben Zeit gab es Berichte in den Medien, dass bei Waffenlieferungen – vor allem der US-Armee in den Irak – Waffen auf dem Schwarzmarkt verschwinden würden. Ein Journalist des ORF erfuhr von dem Export der Glock-Pistolen und recherchierte. Er führte mehrere Interviews und fand heraus, dass jeder Waffenexport einem Endverbraucherzertifikat unterliegen muss. In Folge gab es mehrere „Zeit in Bild“-Beiträge über dieses Thema. Unter anderem wurde da gesagt: „Diese Ansicht bestätigen auch interne Aussagen der US-Armee, rund jede 20te Waffe, die an die irakischen Sicherheitsbehörden gehen sollte, ist demnach bisher „verloren gegangen“. 14.000 Waffen der US-Army sind so in die Hände von Terroristen gefallen. Besonders hoch ist der Schwund bei der irakischen Polizei. Österreich hat die Lieferung dennoch genehmigt, obwohl es im Außenhandelsgesetz heißt, eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt werden. Ausschlaggebend für die österreichische Genehmigung: Es gäbe ein Endverbraucherzertifikat. Aus Bagdad.“ (ZIB zitiert nach Korn; Walter, 2010: S. 196)

Glock klagte wegen Kreditschädigung nach § 1330 Abs 1 ABGB. Dem Hauptbegehren und dem ersten Eventualbegehren wurde vom Erstgericht nicht stattgegeben, hingegen dem zweiten Eventualbegehren sehr wohl. Darin wird begehrt:

  1. Die beklagte Partei ist schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der sinngemäßen Behauptung, die Glock GmbH habe 30.000 Pistolen in den Irak aufgrund einer Ausfuhrbewilligung, die materiell zu Unrecht ergangen sei, exportiert, sowie sinngleiche Behauptungen zu unterlassen.
  2. Es wird zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle Schäden haftet, welche die klagende Partei dadurch erleidet, dass die beklagte Partei über die klagende Partei sinngemäß die Behauptung veröffentlicht hat, die beklagte Partei habe 30.000 Pistolen in den Irak aufgrund einer Ausfuhrbewilligung, die materiell zu Unrecht ergangen sei, exportiert.

Der ORF berief gegen das Urteil und bekam vor dem Oberlandesgericht (OLG) Wien Recht, auch das zweite Eventualbegehren wurde abgelehnt. Das OLG führte aus, dass es zwar eine „kritische Grundtendenz gegenüber Waffenexporten aus Österreich“ (OLG Wien[3] zitiert nach Korn; Walter, 2010: S. 198) in den Berichten gebe, diese aber nicht die Rechtmäßigkeit der Exportbewilligung in Zweifel zogen. Vielmehr wurden die politischen und gesetzlichen Rahmenbindungen kritisiert, die es erlauben Waffen in den Irak zu exportieren und das trotz großer Sicherheitsbedenken. Es sei daher dem zweiten Eventualbegehren die Grundlage entzogen, weil gar nicht behauptet würde, dass eine Ausfuhrbewilligung materiell zu Unrecht erging. Selbst wenn die Berichte eine solche Aussage treffen würden, wäre das legitim, denn es handelt sich hier nicht um eine Tatsachenbehauptung sondern um ein Werturteil, welches nicht unter den § 1330 Abs 2 ABGB fällt. Ein Werturteil ist immer eine subjektive Wertung, eine Tatsachenbehauptung muss hingegen beweisbar sein. Selbst wenn man die Aussage als Tatsachenbehauptung auffassen würde, wäre das unproblematisch, weil kein illegales oder auch nur besonders kritikwürdiges oder unmoralisches Verhalten vorgeworfen wurde. Die Vorwürfe möglicher Rechtsverstöße bezogen sich auf Waffenlieferungen in den Irak im Allgemeinen. Im Jahre 2010 wies der OGH die außerordentliche Revision ab, die der Kläger angestrebt hatte. Damit wurde das Urteil des OLG rechtskräftig. (vgl. ebd.)

Relevanz für den investigativen Journalismus

Behauptungen in einem journalistischen Beitrag auch beweisen und begründen zu können, fordert schon die journalistische Ethik und ist darüber hinaus rechtlich zwingend. Bei Tatsachenbehauptungen muss deren Richtigkeit nachprüfbar sein. Wenn jemandem ein strafrechtliches Verhalten vorgeworfen wird, ist Vorsicht und Umsicht geboten. Das betrifft besonders investigative Journalisten. Den Tatsachenbehauptungen stehen Werturteile gegenüber. Diese sind weniger erklärend, behaupten nicht dass eine Sache so oder so sei, sondern sind meist moralisch-subjektive Einschätzungen. Wichtig ist, dass für einen Durchschnittsbetrachter die Subjektivität der Aussagen auch erkennbar sein muss.

Österreich vs. Landwirte: Identitätsschutz oder Veröffentlichungsinteresse

Die Tageszeitung Österreich berichtete 2008 vom Prozess gegen zwei Landwirte am Korneuburger Landesgericht wegen schweren Betruges. Darin beschrieb das Gratisblatt wie zwei Bauern betrügerisch mit Landesförderungen umgegangen sein sollen. Österreich kürzte die Nachnamen der betroffenen Bauern ab, Bilder der Bauern wurden mit schwarzen Balken über den Augen abgedruckt. Österreich wurde von den beiden Bauern geklagt wegen

1.) ungerechtfertigter Identitätsbekanntgabe nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG und

2.) Verletzung der Unschuldsvermutung nach § 7b Abs 1 MedienG

Das Erstgericht gab den Klägern Recht, denn trotz Augenbalken und Namenskürzung wären sie für einen nicht unmittelbar informierten Personenkreis erkennbar und hätten dadurch Beeinträchtigungen erlitten. Österreich musste den beiden Klägern jeweils wegen 1.) 200 Euro und wegen 2.) ebenso 200 Euro zahlen.

Dagegen berief Österreich und bekam vom Oberlandesgericht Wien Recht. Das Oberlandesgericht begründete das damit, dass die beiden in Verdacht des schweren Betruges geraten waren und dadurch ein erhebliches Interesse an ihrer Identität durch die Öffentlichkeit besteht. Die war ja auch geschädigt worden, da Steuergeld vernichtet wurde. Das Interesse der Öffentlichkeit wiegt also in diesem Fall mehr als der Schutz der Identität, daher kann es auch keine Entschädigung nach § 7a Abs 1 MedienG geben. Die Landwirte konnten auch keinen besonderen finanziellen Schaden nachweisen, einzig mussten sie verschieden Anfragen beantworten. Auch nach § 7b Abs 1 MedienG steht keine Entschädigung zu. Der Artikel ist im Indikativ geschildert, eine wahrheitsgemäße Berichterstattung ist nicht „entschädigungstatbestandsverwirklichend“. Im Text werden die Landwirte auch nicht als schuldig dargestellt oder als überführt. Auch die im Artikel genannte Äußerungen „wirtschaftliche Pleite“, „finanziell am Ende“, „haben Schulden“, „stehen vor dem Nichts“ [die Bauern, Anm. d. Verf.], berühren nicht die Ehre nach § 111 StGB und § 6a MedienG. (vgl. OLG Wien[4] zitiert nach Röggla; Zöchbauer, 2010: S. 71f)

Relevanz für den investigativen Journalismus

Bei Politikern oder Stars ist die Identitätspreisgabe unproblematisch, außer eventuell die Intim- oder Privatsphäre ist betroffen. Öffentlich unbekannte Personen genießen hingegen mehr Schutz. Wenn so eine Person durch Identitätspreisgabe Schaden erleidet, kann das nur durch ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der Identität aufgewogen werden. Dabei reicht es manchmal nicht aus, dass Nachnamen abgekürzt werden. Zum Beispiel wenn die genaue Wohnadresse genannt wird und man dadurch auf Umwegen die Identität herausfinden kann, ist das der Fall. Die Prüfung des Identitätsschutzes basiert auf der Frage, ob die Identität auch für einen nicht unmittelbar informierten Personenkreis erkennbar ist. Die Unschuldsvermutung muss nach § 7b Mediengesetz gewahrt bleiben. Das heißt, Personen dürfen nicht als schuldig oder überführt dargestellt werden, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt wurden. Das müssen vor allem investigative Journalisten im Kopf behalten, decken sie doch häufig illegale Machenschaften auf, deren Protagonisten noch nicht angeklagt geschweige verurteilt worden sind.

Fazit

Medien sind schnell daran, ihre Rechte bedroht zu sehen und vor einer Einschränkung der Pressefreiheit zu warnen. Dabei wäre eine optimistischere Grundhaltung angebracht. Denn gerade die jüngeren Fälle aus 2011 und 2010 zeigen, dass die Pressefreiheit sogar gestärkt wurde. Das bekannteste und meist diskutierte Urteil ist wohl das um die „Am Schauplatz“-Reportage von Eduard Moschitz. Zwar hat die zweite Instanz, das OLG Wien, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Sicherstellung der noch nicht hergegebenen Rohaufzeichnungen stattgegeben, der OGH hat dieses Urteil aber wieder gekippt. Viel medialen Wirbel schlug auch das Urteil, dass eine einstweilige Verfügung gegen NEWS erlies, da NEWS aus einer Gerichtsakte betreffend die Hypo Alpe Adria Bank zitiert hatte. Das Urteil wurde wohl zu Recht als skandalös bezeichnet, allerdings kam die Geschichte rechtlich nie über das Bezirksgericht hinaus, da die Bank als Kläger die einstweilige Verfügung zurückzog.

Bei allen geschilderten Fällen bekamen die Medien meist uneingeschränkt Recht. So ist auch die Veröffentlichung von privaten Aufzeichnungen von Tilo Berlin erlaubt, nur reine private Äußerungen – die in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen – sind nicht erlaubt.

Das Foto des Mitarbeiters von Martin Graf mit Burschenschaftermütze darf gezeigt werden, unter anderem weil dieser am „Couleurbummel“ an der Universität Wien teilgenommen hatte. Es geht also relativ schnell, dass eine Person, eine Person des öffentlichen Lebens wird und damit weniger Identitätsschutz und Schutz der Privatsphäre genießt. Allerdings zeigen sich hier Medien offensichtlich kulant oder einfach vorsichtig: Das Foto des Mitarbeiters wurde auf derstandard.at trotzdem entfernt.

Es ist auch rechtmäßig, dass Journalisten werturteilend berichten und Querverbindungen herstellen sowie geschichtliche Ereignisse verknüpfen, wie der Fall um die Pistolenlieferung von Glock in den Irak zeigt. Auch müssen Personen in Kauf nehmen, dass über Anklage und Vorwurf medial berichtet wird, wenn öffentliches Interesse besteht. Dann sogar, wenn die Identität über den unmittelbar betroffenen Personenkreis hinaus bekannt wird. So darf auch die Tageszeitung Österreich relativ detailliert über zwei Bauern berichten, gegen die wegen Betruges ermittelt wurde.

Quellenverzeichnis

Höpner, Axel; Menzel, Stefan; Stock, Oliver (2010): Der Husarenreiter vom blauen Wörthersee In: http://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/koepfe/der-husarenreiter-vom-blauen-woerthersee/3337934.html. Veröffentlicht am 04. Jänner 2010. Zuletzt abgerufen am 15.08.2011 [16.07.2023 Link nicht mehr abrufbar]

Janisch, Wolfgang (1998): Investigativer Journalismus und Pressefreiheit. Ein Vergleich des deutschen und amerikanischen Rechts. 1. Aufl. Baden-Baden: Nomos. Online verfügbar unter http://www.worldcat.org/oclc/51850732.

KLEINE ZEITUNG (2010): „News“-Widerspruch gegen Einstweilige Verfügung In: http://neu.kleinezeitung.at/nachrichten/wirtschaft/hypo/2324744/news-brachte-widerspruch-gegen-einstweilige-verfuegung-ein.story. Veröffentlicht am 31. März 2010. Zuletzt abgerufen am 13.08.2011

Müller, Michael (1997): Investigativer Journalismus. Seine Begründung und Begrenzung aus der Sicht der christlichen Ethik. Münster: Lit. Online verfügbar unter http://www.worldcat.org/oclc/39968654.

NEWS (2010): Berichterstattung zu Hypo-Affäre verboten: NEWS mit Rekurs & Beschwerde beim EMGR. In: http://www.news.at/articles/1012/32/265347/berichterstattung-hypo-affaere-news-rekurs-beschwerde-emgr. Veröffentlicht am 29. März 2010. Zuletzt abgerufen am 14.08.2011.

Nikbakhsh, Michael; Schmid, Ulla (2010): „Eine Schuhnummer zu groß“: Die geheimen Notizen des Tilo Berlin In: http://www.profil.at/articles/1025/560/272023/eine-schuhnummer-die-notizen-tilo-berlin. Veröffentlicht am 28. Juni 2010. Zuletzt abgerufen am 14.08.2011

Ott, Klaus (2010): Brisante Akten für die Öffentlichkeit. In: http://www.sueddeutsche.de/medien/hypo-alpe-adria-brisante-akten-fuer-die-oeffentlichkeit-1.934768. Veröffentlicht am 28. April 2010. Zuletzt abgerufen am 15.08.2011

Schartmüller, Anita (2009): Investigativer (Print-)Journalismus in Österreich: Wer betreibt ihn (noch) und wie funktioniert er? DA. Universität Wien, Wien. Publizistik- und Kommunikationswissenschaft.

Zeder, Fritz (2011): Hype um das Redaktionsgeheimnis. In: ÖJZ. Heft 2. 2011. S. 5-9

Judikatur

Chronologisch sortiert, nach Erscheinen im Text:

OGH am 12.04.2011, 4 Ob 3/11m. In: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20110412_OGH0002_0040OB00003_11M0000_000 Zuletzt abgerufen am 12.08.2011

OGH am 16.12.2010, 13 Os 130/10g, 13 Os 136/10i. In: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20101216_OGH0002_0130OS00130_10G0000_000 Zuletzt abgerufen am 12.08.2011

OGH am 20. 10. 2009, 4 Ob 132/09d. In: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20091020_OGH0002_0040OB00132_09D0000_000 Zuletzt abgerufen am 13.08.2011

OGH am 15. 4. 2010, 6 Ob 36/10b. In: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20100415_OGH0002_0060OB00036_10B0000_000 Zuletzt abgerufen am 13.08.2011

Korn, Gottfried; Walter, Michael: Kreditschädigung – Tatsachenbehauptung/Werturteil. In: MR 2010. Jahrgang 28. Heft 4. S. 195 – 200

Röggla, Werner; Zöchbauer, Peter (2010): Erkennbarkeit einer Person – identifizierender Bericht über einen Subventionsbetrug. In: MR 2010. Jahrgang 28. Heft 2. S. 71 – 73

[1] siehe: http://www.ogh.gv.at/gp/index.php?nav=12

[2] siehe: http://derstandard.at/1231151469860/Aufruhr-Versand-waere-in-Oesterreich-verboten?seite=143

[3] OLG Wien am 30. 12. 2009, 30 R 21/09t

[4] OLG Wien am 16. 12. 2009, 18 Bs 359/09i