Urheberrecht erklärt für Blogger

Viele Blogger tappen bei den gesetzlichen Regelungen im Dunkeln. Welche Bilder darf ich veröffentlichen? Wie weit darf ich mit meiner Meinung gehen? Und was sind mögliche Rechtsfolgen? Genau diese Fragen habe ich in 2010 in einer Bakkalaureatsarbeit für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft beantwortet.

Viele Blogger tappen bei den gesetzlichen Regelungen im Dunkeln. Welche Bilder darf ich veröffentlichen? Wie weit darf ich mit meiner Meinung gehen? Und was sind mögliche Rechtsfolgen? Genau diese Fragen habe ich in 2010 in einer Bakkalaureatsarbeit für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft beantwortet. Das Dokument steht jetzt adaptiert und gekürzt zum Download bereit. Besonders schwer tun sich Blogger oft mit dem Urheberrecht. Ich möchte aus meiner Arbeit auf zwei wichtige Relegungen eingehen, die den Bloggeralltag doch sehr erleichtern.

Fremde Inhalte ausschnittsweise widergeben

Abgesehen von Creative Commens, sind alle fremden Inhalte ohne Genehmigung tabu. Eine ganz kleine Ausnahme bildet das Zitatrecht, § 46 UrhG (Z1). Demnach dürfen einzelne Stellen eines „veröffentlichten Sprachwerkes“ angeführt werden, wenn es dem Zweck nach gerechtfertigt ist. Diese Ausnahmeregelung wurde von der Rechtssprechung analog auch für Bildzitate als zulässig anerkannt. Es dürfen also Zeitungsausschnitte, wie etwa Kobuk es macht, zur Verfügung gestellt werden. Dieses Recht ist übrigens auch nicht in Stein gemeißelt. Derzeit machen sich österreichische Verlage für ein Leistungsschutzrecht stark, dann könnte auch diese Ausnahmeregelung fallen.

Der Bildnisschutz

Darf ich irgendwelche Personen ohne deren Erlaubnis auf der Straße fotografieren und dann auf meinem Blog hochladen? Schwierige Frage, auf die es leider nur ein Jein als Antwort gibt. § 78 UrhG regelt nämlich, dass das Abfotografieren schon OK ist, solange nicht berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Wann das der Fall ist, ist aber immer Auslegungssache. Bildnisse von „allgemein bekannten Personen“ hingegen, also Promis, sind schwächer geschützt. Fotografieren geht da in Ordnung, solange es nicht zu privat wird.

Fazit: Kleine Ausschnitte aus einem fremden Werk sind dann in Ordnung, wenn sie für die eigenen Publikation unabkömmlich und dem Zweck nach gerechtfertigt sind. Das ist vor allem dann wichtig zu beachten, wenn man ein Buch, eine CD oder Webseite vorstellen möchte. Jetzt noch mehr Infos und Fallbeispiele zum Urheberrecht lesen.