Das Urheberrecht

Kein Rechtsgebiet wird so kontrovers diskutiert wie das Urheberrecht. Zum einen wird es für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung immer wichtiger und zum anderen werden durch das Internet seine Schwächen besonders offenkundig. Die Geschichte des Urheberrechts und die wichtigsten Bestimmungen will ich kurz wiedergeben.

Kein Rechtsgebiet wird so kontrovers diskutiert wie das Urheberrecht. Zum einen wird es für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung immer wichtiger und zum anderen werden durch das Internet seine Schwächen besonders offenkundig. Die Geschichte des Urheberrechts und die wichtigsten Bestimmungen will ich kurz wiedergeben.

Ein Ding, mehrere Namen
Das Urheberrecht zählt zu den sogenannten Immaterialgüterrechten. International setzt sich zunehmend der Begriff des „Geistigen Eigentumes“ durch. Im deutschsprachigen Raum wird ebenso die englische Bezeichnung „intellectual property“ gebraucht. Urheberrecht hat man an unkörperliche Güter und die bedürfen eines besonderen Schutzes. (vgl. Knecht-Kleber, 2008: S. 5ff)[1. Knecht-Kleber, Christine Katharina (2008): Die Verwirkung im Immaterialgüterrecht. Wien: Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH]

Die Geschichte des Urheberrechtes
Das Urheberrecht ist ein relativ junges Recht. In der Antike und im Mittelalter war ein Recht an der geistigen Schöpfung noch weitgehend unbekannt. Verständlicherweise begann die Entwicklung des Urheberrechtes mit dem Buchdruck, damit wurde der Schutz vor Nachdrucken virulent. Die sogenannten Druckprivilegien schützten aber nicht die Urheber sondern die Verlagsunternehmungen und waren ein Hilfsmittel der staatlichen Zensur. Die Verlage sahen demnach die veröffentlichten Werke als ihr Eigentum. Erst im 18. Jahrhundert begann sich die Theorie vom geistigen Eigentum durchzusetzen. Das ist der Beginn der modernen Urheberrechtsentwicklung. 1806 gab es erstmals in Österreich ein Recht des Verfassers auf sein Werk. Weitere wichtige Stationen in der Entwicklung waren die Urheberrechtsgesetze im Jahre 1895 und 1936. Das Urheberrecht von 1936 wurde mit Anschluss an das Deutsche Reich aufgehoben und nach dem Zweiten Weltkrieg wiedereingeführt. Seitdem wurde es vierzehnmal novelliert. Durch neue Technologien und der damit verbundenen Gesetzgebung der Europäischen Union kommt wieder Dynamik in die Entwicklung des Urheberrechts. (vgl. Tonninger, 1998: S. 41ff)[2. Tonninger, Bernhard (1998): Copyright und Urheberrecht im Internet. Aktuelle, globale Rechtsentwicklungen unter Berücksichtigung von Datenbanken und Lösungsverschläge zur Providerhaftung und zur Behandlung neuer Internetphänomene. Graz: dbv-Verlag für die Technische Universität Graz]

Wer ist Urheber

§ 10 des Urheberrechtsgesetzes besagt:
(1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch die Vermutung der Urheberschaft nach § 12:
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder – bei Werken der bildenden Künste – in einem solchen Künstlerzeichen besteht.

(2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für einen anderen spricht.

Das heißt, wird jemand gewöhnlich als Autor eines Werkes genannt, ist er auch rechtliche gesehen der Urheber – bis das Gegenteil bewiesen werden kann. Geschützt ist, was ein Werk ist. Die Voraussetzungen für ein „Werk“ wurden in den letzten Jahrzehnten immer weiter heruntergesetzt. So kann man davon ausgehen, dass nahezu ein jeder Text, Ton, Bild, Video und ähnliches ein Werk darstellt. (vgl. Handig, 2009: S. 75)[3. Handig, Christian: Die Berechtigung zur Werknutzung bei unbekannten Nutzungsarten. In: Bogendorfer, René J. / Ciresa, Meinhard (Hg.) 2009: Urheberrecht. Werbung – Telekommunikation – Internet. Wien: Linde Verlag Wien Ges.m.b.H. S. 75-86] Dabei war die Anerkennung von Urheberrechten noch am Anfang des 20. Jahrhunderts keine Selbstverständlichkeit. So argumentierte zum Beispiel H. C. Carey, dass Kopernikus, Newton und viele andere nur ein Allgemeingut sprachlich ausformulierten. Die Welt wäre demnach heute genauso weise, wenn sie nicht gelebt hätten. (vgl. Schimana, 2008: S. 37)[4. Schimana, Markus (2008): Neue Medien und das Urheberrecht. Debatten in der historischen und derzeitigen Entwicklung des Urheberschutzes. Diplomarbeit. Universität Wien]

Gründe für das Urheberrecht

Das Urheberrecht ist auch heute noch umstritten. So wird oftmals moniert, dass das derzeitige Urheberrecht geistiges Schaffen und Kreativität verhindere. Argumenten für das Urheberrecht lassen sich dagegen aufteilen in a.) naturrechtliche, b.) wirtschaftliche, c.) kulturelle und d.) soziale.

a.)    Der Urheber kreiert ein Werk und im Werk spiegelt sich auch seine individuelle Persönlichkeit wider. Darum hat er auch ein Recht die Früchte aus seiner Arbeit zu ziehen.
b.)    Es wird herausgestrichen, dass gerade heute für die Schöpfung mancher Werke umfassende Investitionen nötig sind. Würden sich diese Investitionen nicht rentieren, würden auch keine Investitionen mehr getätigt. Und damit würde auch Fortschritt und Wohlstand gefährdet.
c.)    Durch Neuschöpfungen wird die Kultur weiterentwickelt und daher ist eine Belohnung für Neuschöpfungen auch im Interesse der Allgemeinheit.
d.)   Der Urheber hat aus moralischen Gründen ein Recht auf Schutz und die Allgemeinheit schulde ihm auch Dankbarkeit. (vgl. ebd., S. 40ff)

Im Urheberrecht muss es einen Interessenausgleich zwischen dem Urheber und der Allgemeinheit geben. Dem Urheber werden für sein Werk umfangreiche Exklusivrechte eingeräumt, aber bloße Ideen eines Menschen werden nicht geschützt. Ebenso werden die Werke eines Urhebers maximal 70 Jahren nach seinem Tod gemeinfrei. Die Ausschlussrechte des Urhebers sind auch für Wissenschaft, privates Kopieren, öffentliche Bibliotheken und zu Gunsten von Behinderten beschränkt.